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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2009 - L 7 B 401/08 AS   

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https://dejure.org/2009,19591
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2009 - L 7 B 401/08 AS (https://dejure.org/2009,19591)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.04.2009 - L 7 B 401/08 AS (https://dejure.org/2009,19591)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. April 2009 - L 7 B 401/08 AS (https://dejure.org/2009,19591)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2009 - L 7 B 401/08
    Denn diese Norm bildet eine Anspruchsgrundlage bei atypischen Bedarfslagen, die eine gewisse Nähe zu dem speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen und dadurch eine Aufgabe von besonderen Gewicht darstellen (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 25.06.2008, B 11 B AS 19/07 R(RdNr. 28) mit Verweis auf BSGE 97, 242, 249).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - L 3 AS 76/07

    Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2009 - L 7 B 401/08
    Der Senat lässt offen, ob er sich dieser Argumentation anschließt, oder ob dagegen mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2008, L 3 AS 76/07) eine Atypik deshalb zu bejahen ist, weil ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als andere Personengruppen betroffen ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.12.2009 - L 5 AS 103/07
    Auch die besonderen persönlichen Verhältnisse der Mutter der Kläger, die für mindestens drei ihrer schulpflichtigen Kinder Kosten für den Erwerb von Lern- und Arbeitsmitteln aufzubringen hat, ändert nichts an der Annahme einer eher typischen Bedarfslage (anders LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2009, L 7 B 401/08 AS, Rn. 7, juris, wonach das SGB II bei dem "Leitbild" einer Bedarfsgemeinschaft nicht von einer allein erziehenden Mutter mit fünf Kindern ausgehe; auch in der Lebenswirklichkeit sei dies nicht der Normalfall).
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